

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Berliner Messinglampen GmbH
gültig ab 15.03.2014
§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen
I.
Angebote, Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen der Firma
Berliner
Messinglampen GmbH
(im Folgenden: Verkäuferin) an ihre gewerblichen Abnehmer
erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich vereinbart wird. Maßgeblich ist die jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung.
II. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers
gelten nur, wenn die Verkäuferin
sich ausdrücklich und schriftlich mit deren Geltung einverstanden erklärt hat;
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit
schon jetzt widersprochen.
§ 2 Vertragsabschluss
I.
Angebote der Verkäuferin sowie Angaben in Katalogen, Prospekten und Waren- und
Preislisten sind freibleibend.
II.
Aufträge (Bestellungen) bedürfen der Bestätigung der Verkäuferin. Diese Bestätigung
erfolgt, wenn nicht gesonderte Auftragsbestätigung ergeht, durch (auch teilweise) Ausführung
des Auftrages. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen lang gebunden, innerhalb
welcher Frist die Verkäuferin entscheiden kann, ob sie den Auftrag annimmt/ausführt.
III.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen, Zusagen und Zusicherungen und die
Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform; auch dieses
Schriftformerfordernis kann mündlich nicht wirksam abbedungen werden.
IV.
Erfolgt die Bestellung oder Auftragsbestätigung ohne nähere Beschaffenheits- oder
Preisvereinbarung, so sind die Angaben in den jeweils letzten Katalogen, Prospekten,
Preislisten oder vergleichbaren Unterlagen der Verkäuferin maßgebend.
V.
Vom Käufer zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich
bestätigt werden.
VI.
Außendienstmitarbeiter der Verkäuferin sind nur zur Entgegennahme von Bestellungen,
nicht aber zum Abschluss von Verträgen oder zur Erteilung von Zusagen oder Zusicherungen
berechtigt.
§ 3 Preise
I.
Die zu zahlenden Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung, ansonsten aus der
Rechnung nach Maßgabe der Angaben aus den jeweils letzten Katalogen, Prospekten,
Preislisten oder vergleichbaren Unterlagen.
II.
Sämtliche Preise und Angaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders
angegeben oder vereinbart, als
zuzüglich
der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer
. Hierzu kommen anfallende Verkehrssteuern und etwaige andere Abgaben
und Zölle.
III.
Bei einem Auftragswert von bis zu 100,00 EURO wird eine zusätzliche
Bearbeitungsgebühr (Mindermengenzuschlag) von 6,00 EURO erhoben.
IV.
Die Innenverpackung ist im Preis eingeschlossen. Bei Versand im Paket wird für die
Außenverpackung erhoben:
Für das erste Paket einer Lieferung
6,- €
Für das zweite Paket einer Lieferung
3,- €
Ab dem dritten Paket einer Lieferung pro Paket
1,- €
Bei anderer Verpackungsform werden die tatsächlich entstehenden Verpackungskosten
abgerechnet. Ab einen Auftragswert von 400,- EURO werden Verpackungskosten nicht
erhoben; das gilt nicht, wenn wegen der Besonderheit der Ware oder des Transportes,
insbesondere ins Ausland, eine besondere Verpackungsform gewählt werden muss.
V.
Die Lieferung erfolgt unfrei ab Lager Berlin. Die Frachtkosten gehen, wenn nichts
anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, zu Lasten des Käufers und werden
diesem, auch wenn von der Verkäuferin verauslagt, in Rechnung gestellt.
VI.
Die Verkäuferin schließt normalerweise
keine Transportversicherung
ab, wenn der
Käufer dies nicht schriftlich verlangt. Wird eine Transportversicherung abgeschlossen, sind
die Kosten vom Käufer zu tragen.
VII.
Abzüge für Recyclingkosten bzw. Entsorgung von Verpackungsmaterial können wir nicht
anerkennen.
§ 4 Lieferungszeit, Lieferungsumfang, Abweichungsvorbehalt und Zertifizierung
I.
Termine und Fristen sind nur insoweit verbindlich, als sie von der Verkäuferin schriftlich
bestätigt worden sind.
II.
Ansonsten steht der Verkäuferin eine Lieferfrist von 2 Monaten, beginnend mit dem Tag
der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses, zu.
III.
Handelt es sich um eine Sonderanfertigung, beginnt die Lieferfrist erst beim Eingang der
vom Käufer beizubringenden Unterlagen wie Muster, Bilder, Zeichnungen, Passformen
(Lehren) und dergleichen.
IV.
Nachträgliche Änderungswünsche lassen die Lieferfrist erneut beginnen.
V.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, auf die
die Verkäuferin keinen Einfluss hat, hat die Verkäuferin auch bei der Vereinbarung einer
Lieferfrist oder eines Liefertermins nicht zu vertreten. Dauert eine solche Behinderung länger
als 3 Monate, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten; auch der Käufer kann - nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung - vom Vertrag
zurücktreten.
VI.
Ist der Käufer berechtigt, der Verkäuferin eine Nachfrist zu setzen, so hat diese
mindestens einen Monat zu betragen.
VII.
Im Rahmen dieser Vorgaben ist die Verkäuferin zu
Teillieferungen
berechtigt.
VIII.
Der Verkäuferin ist vorbehalten, die Ware mit
Abweichungen
gegenüber der
Darstellung in Katalogen, Prospekten oder vergleichbaren Unterlagen zu liefern, soweit dies
aus verarbeitungstechnischen Gründen der Beschaffung sowie zum Zwecke der Anpassung
an Marktbedürfnisse notwendig oder sinnvoll erscheint. Das gilt z. B. für Veränderung von
Zierteilen oder Modelländerungen, solange dadurch die Gesamterscheinung der Ware nicht
erheblich verändert wird.
IX.
Produkte der Verkäuferin sind nach Maßgabe der in der Europäischen Union geltenden
Bestimmungen gefertigt und zertifiziert, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei
Lieferungen außerhalb der Europäischen Union liegt es in der alleinigen Verantwortung des
Käufers, sich mit rechtlichen Bestimmungen, die die Einfuhr, den Weitervertrieb oder die
Inbetriebnahme der Produkte betreffen, vertraut zu machen. Die Verkäuferin trifft insoweit
keine Einstandspflicht.
§ 5 Zahlung
I.
Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort zu leisten. Bei Zahlungseingang
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Der Käufer
kommt mit der Erfüllung einer fälligen Geldforderung durch den Zugang einer Mahnung, der
Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides in
Verzug
. Er gerät ebenfalls in
Verzug
, wenn für die Erfüllung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt worden ist und er nicht
zu der bestimmten Zeit leistet. Unbeschadet des Vorstehenden kommt der Käufer 30 Tage
nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung
in
Verzug
. Zahlungsverzug des Käufers berechtigt die Verkäuferin, unbeschadet der
sonstigen der Verkäuferin zustehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem
Basiszinssatz zu berechnen. Falls ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann,
vermag die Verkäuferin diesen Schaden geltend zu machen; der Käufer seinerseits ist
berechtigt, der Verkäuferin nachzuweisen, dass der Verkäuferin infolge des Zahlungsverzugs
kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist. Das gilt auch für Teillieferungen.
II.
Die Zahlung hat bar, postbar oder durch Bankgutschrift zu erfolgen. Wechsel werden nur
nach vorheriger Vereinbarung akzeptiert; die Ablehnung von Schecks bleibt vorbehalten.
Wechselzinsen, -spesen und auslagen gehen zu Lasten des Käufers.
III.
Die Verkäuferin behält sich die Lieferung gegen Post-, Speditions- oder eigene
Nachnahme
vor, insbesondere bei Erstaufträgen, bei Aufträgen größeren Umfanges oder
wenn eine frühere Lieferung nicht pünktlich bezahlt worden ist. Lieferungen ins
Ausland
erfolgen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder übliche Dokumente (z.B. letter of credit).
IV.
Gerät der Käufer mit der Zahlung einer Lieferung in Verzug, kann die Verkäuferin weitere
Lieferungen - auch aus anderen Bestellungen - bis zum vollständigen Forderungsausgleich
zurückstellen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
vom Vertrag oder Verträgen zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend
machen.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
I.
Handelsübliche
Beschaffenheitsabweichungen
in Form, Größe, Farbe und Patina
gelten nicht als Mangel. Das gilt insbesondere für die überwiegend mundgeblasenen Gläser,
die übliche Unebenheiten, Luftblasen, Einschlüsse, Farb- und Größenabweichungen
aufweisen können. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung gerade hängender Gläser.
II.
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige zu machen.
III.
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es
sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
IV.
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der
Anzeige.
V
. Die Verkäuferin ist nach eigener Wahl berechtigt, Teile nachzubessern oder mangelfrei
zu ersetzen, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen.
VI.
Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag erst, nachdem die
Verkäuferin eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung
wegen eines Sachmangels fruchtlos hat verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher
Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das
Recht zur
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
VII.
Die Waren, Ersatzteile und Produkte der Berliner Messinglampen GmbH sind nicht für
den Export, den Handel oder die gewerbliche Verbringung nach USA und / oder Kanada
bestimmt. Berliner Messinglampen schließt deshalb jegliche Haftung und Gewährleistung für
ihre Waren, Ersatzteile und Produkte im Falle des Exportes oder des gewerblichen
Verbringens nach USA und / oder Kanada aus. Verstößt der Erwerber gegen diese Regelung,
so wird er Berliner Messinglampen von jeglichen Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit
dem Inverkehrbringen der Waren in USA und / oder Kanada freistellen, einschließlich der
Kosten der Rechtsverteidigung. Abweichungen von dieser Regel bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
§ 7 Haftung
I.
Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder ihrer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei
schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche
Vertragsverletzung vorliegt, ist die
Schadensersatzhaftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit
sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Soweit
vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung der Verkäuferin
ausgeschlossen.
II.
Schadenersatzansprüche wegen Transportschäden oder -verlusten kann der Käufer nur
geltend machen, wenn er der Verkäuferin derartige Schäden oder Verluste innerhalb einer
Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen nach Eingang der Waren am Bestimmungsort oder
bei Nichteingang nach dem bestimmungsgemäßen Liefertermin mitgeteilt hat.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
I.
Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller
Forderungen vor, die ihr gegenwärtig oder zukünftig aus der Geschäftsbeziehung zustehen.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen dieser Ware sind unzulässig.
II.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht mit Forderungsausgleich bei der Verkäuferin
im Verzug ist. Der Käufer tritt bereits jetzt Forderungen aus jedwedem Rechtsgrund
sicherungshalber an die Verkäuferin ab, die der Käufer im Hinblick auf diese Ware erwirbt,
insbesondere aus Weiterverkauf, unerlaubter Handlung oder Versicherungsansprüchen; die
Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Die Offenlegung dieser Abtretung unterbleibt, solange
der Käufer mit dem Forderungsausgleich nicht in Verzug gerät. Der Käufer ist jederzeit
verpflichtet, der Verkäuferin die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über diese
abgetretenen Forderungen zu erteilen.
III.
Im Falle der Verarbeitung wird, wenn dadurch das Vorbehaltseigentum der Verkäuferin
erlischt, schon jetzt vereinbart, dass die Verkäuferin wertanteilsmäßig Miteigentümerin der
neuen Sache wird.
IV.
Macht die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Käufer unverzüglich zur
Herausgabe und Rücksendung der Vorbehaltsware verpflichtet.
V.
Bei mehr als einem zur Sicherung dienenden Liefergegenstand ist die Verkäuferin
verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit
der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.
§ 9 Schutz der Geschäftsausstattung der Verkäuferin
Das Wort- Bildzeichen der Verkäuferin ist warenzeichenrechtlich registriert (zu Nr.
1092702 des Deutschen Patentamtes) und gesetzlich geschützt. Es darf im
Geschäftsbetrieb ausschließlich zur Kennzeichnung von Waren der Verkäuferin
benutzt werden und auch dann nur vollständig, insbesondere nicht unter Weglassung
der Firmenbezeichnung der Verkäuferin.
I.
Mit der Geschäftsbeziehung und einzelnen Verkäufen ist nicht die Übertragung von
Urheberrechten, insbesondere von Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmuster-, und ähnlichen Rechten der Verkäuferin verbunden.
II.
Kataloge, Prospekte, Preislisten und andere Unterlagen, die von der Verkäuferin
herrühren, dürfen nur zum Zwecke des Absatzes von Waren benutzt werden, die von der
Verkäuferin geliefert wurden. Die Verkäuferin behält sich das geistige Eigentum an solchen
Unterlagen vor. Es ist insbesondere unzulässig, diese Unterlagen ganz oder teilweise zu
vervielfältigen oder zum Inhalt von Verkaufsunterlagen des Käufers zu machen.
III.
Es ist unzulässig, Waren anderer Herkunft unter dem Anschein zu verkaufen, als
stammten sie aus der Herstellung oder Lieferung der Verkäuferin.
§ 10 Erfüllungsort, Gefahrübergang, anwendbares Recht und Gerichtsstand
I.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin.
II.
Versendet die Verkäuferin die Ware an den Käufer, geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten
Person oder Anstalt ausgeliefert worden ist (Versendungskauf). Das gilt auch, wenn die
Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen der Verkäuferin erfolgt.
III.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Käufer richten sich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat oder die
Lieferung ins Ausland erfolgt.
IV.
Für die gerichtliche Geltendmachung sämtlicher Ansprüche und Rechte aus der
Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten
ist
zuständig das Gericht,
in dessen Bezirk die
Verkäuferin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 11 Datenschutz
Der Käufer nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass die Verkäuferin sämtliche
Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen,
speichern, verarbeiten, nutzen, an Dritte übermitteln und löschen darf. Die Daten betreffen z.
B. Adresse, Bezugsmengen und Fakturierungsdaten. Soweit es zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen der Verkäuferin erforderlich ist, übermittelt sie Fakturierungsdaten an
Inkasso-Unternehmen. Die Verkäuferin stellt sicher, dass schutzwürdige Belange des Käufers
nicht beeinträchtigt werden.